Beginn

Das erste Reinsberger Vogelschießen

02. – 04. Juli 1791 auf Wolfsgrüner Flur

Um Volkes Laune nach den Unruhen des zweiten sächsischen Bauernkrieges zu besänftigen, stiftetem die Herren von Schönberg ein Schießen. Der damalige Besitzer des Rittergutes Oberreinsberg, der „Erb-, Lehn- und Gerichtsherr, der Amtshauptmann (und damit ökonomischer und politischer Machthaber) Ferdinand Ludwig Christian von Schönberg unterschrieb am 29. Mai 1791 die Satzungen der Reinsberger Schützengesellschaft.

Die Einleitung lautete:

„Mit gnädiger Erlaubnis und Genehmhaltung Ihro Hochwohlgeborne Herrn, Herrn Ferdinand Ludwig Christian von Schönberg, Ihro Kurfürstliche Durchlaucht zu Sachsen, Bestallter Amtshauptmann, Erb- Lehn- und Gerichtsherr auf Oberreinsberg und löbliche Schützengesellschaft: Festgesetzte Einrichtung und Verhältnispunkte, so beim Vogelschießen zu Oberreinsberg gehalten wird …“

Danach folgen 28 Paragraphen.

„Urkundlich und zu jedermann Genehmhaltung ist diese zu Papier gebracht und an heute gesetzten Dato unterschrieben worden.“

Oberreinsberg, den 29. Mai 1791

Unterschriften von: Hochadliger von Schönberg

Karl Gotthelf Lehmann
Johann Christian Zenner
Johann Christian Schlicke

Aus den Satzungen von 1791, die ein interessantes Bild auf die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der damaligen Zeit geben:

  • Schutzherr und oberster Vorgesetzter sollte der jeweilige Besitzer des hiesigen Rittergutes sein
  • Schützenhauptmann durfte nur der jeweilige Wirtschafts- und Hausverwalter sein, nur der Revierjäger konnte Mitvorgesetzter sein
  • Jeweils der erste Sonntag nach dem Trinitatisfest (1. Sonntag nach Pfingsten) war der feststehende Tag des Vogelschießens
  • Vier Wochen vorher sollte stets eine Zusammenkunft abgehalten werden, um mögliche Veränderungen zu beraten

Ein besonderer Abschnitt handelt davon, daß bei den Beratungen nach Zucht und Sitte verfahren werden sollte:

  • Wer etwas dar- oder anzubringen habe, solle sich zuvor Erlaubnis ausbitten und dann sein Vorbringen höflich und bescheiden anbringen.
  • Sollte aber von dem Vorsitzenden aufgepocht und so Ruhe geboten werden, so möge man solches gehorsam tun.
  • Auch sollte jeder bei diesen Beratungen an seinem Platze sitzen bleiben und nicht in der Stube umherlaufen, auch vor dem Tanzen, Kartenspielen, Fluchen und Zanken wird gewarnt.
  • Sollte aber jemand einen dieser Punkte übertreten, so wird ein Strafgeld von 2 und 4 Groschen in Aussicht genommen.

Es gab noch andere Vergehungen, auf welche Strafen ausgesetzt waren:

  • So mußte derjenige 4 Groschen zahlen, welcher beim Tanzen fremde Weibspersonen mitbrachte oder Fremde einließ.
  • 2 Groschen Strafe gab es, wenn jemand von der Schützengesellschaft Freunde, Bekannte oder Fremde in die Stube brachte und ihnen von dem gesellschaftlichen Biere zu trinken gab.
  • Auch wurde ausdrücklich festgesetzt, daß der Wirt, in dessen Gasthaus die Zusammenkunft abgehalten wurde, keine fremden Gäste in das Zimmer einlassen durfte.

Vier Wochen nach dem Schießen sollte wiederum eine Versammlung stattfinden. Diese war bestimmt für die Vorlegung der Einnahmen und Ausgaben, sowie für die Auszahlung der Gewinne. Auch sollten bei dieser Gelegenheit etwaige Vorfälle auf dem Vogelschießen ausgemacht werden.

Bestimmungen für das Vogelschießen selbst:

  • Der jedesmalige König musste eine Mahlzeit geben, zu welchem ihm jeder von den Mitgliedern der Gesellschaft einen Zuschuss geben musste, über dessen Höhe bei der Versammlung vier Wochen vorher Beschluss gefasst wurde.
    Dem Schützenkönig wurde aber vorgeschrieben, was er dabei an Speise und Trank reichen musste.
  • Eine löbliche Sitte war es, dass man bei diesen Königsmahlzeiten – wo sie auch abgehalten wurden – für die Armut auflegte.
  • Beim Schießen sollten zwei Wächter aufgestellt werden, welche abwechselnd bei der Ladebank und im Herumgehen auf Ordnung sehen sollten, auch sollte keiner mit brennender Tabakspfeife an die Gewehre und an die Ladebank herangehen oder mit aufgeschütteter Pfanne an den Rand kommen.

Bestimmungen über die Kleidung:

  • „Siebenundzwanzigstens wie es löblich, daß sich diejenigen, so bei der Schützengesellschaft sein und bleiben wollen, in einerlei Kleidung zu tragen, wobei es doch eine löbliche Schützengesellschaft ziert und der Herr Amtshauptmann einen Wohlgefallen daran haben …“

Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wollte, dem wird angedroht, daß es der Gesellschaft freistehe, diese Sache der Ortsgericht-Obrigkeit zu übergeben, von welcher er dann zur Bezahlung angehalten werden sollte.